BEK 2022 32 - Verletzung der Verkehrsregeln
Beschluss vom 27. Dezember 2022
BEK 2022 32
Mitwirkend
KantonsgerichtsPräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis B?sch.
In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch B.__,
vertreten durch Rechtsanwältin C.__,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
AnklageBehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.__,
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Januar 2022, SEO 2021 1);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 12. Januar 2022 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, begangen am 9. Mai 2020 und 4. August 2020, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 160.00 unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 2000.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 666.00). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte rechtzeitig Berufung und beantragte, dieses vollumfänglich aufzuheben sowie ihn freizusprechen (KG-act. 3). Im Berufungsverfahren teilte nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Fristansetzung zur BerufungsBegründung (KG-act. 9) die durch die Ehefrau des Beschuldigten bevollmöchtigte Rechtsanwältin mit, dass der Beschuldigte schwer verunfallt sei und ersuchte zunächst um die Sistierung des Verfahrens. Nach weiteren Eingaben musste die Rechtsanwältin dem Gericht mitteilen, dass der Beschuldigte ürztlich attestiert dauerhaft urteilsunfähig sei (KG-act. 22). Für diesen Fall beantragte sie schon zuvor, das Verfahren sei gestützt auf Art. 114 StPO einzustellen (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft reichte keine ihr freigestellte Stellungnahme ein.
2. Dauert die Verhandlungsfühigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert eingestellt (Art. 114 Abs. 3 StPO). Zufolge ürztlich attestierter dauerhafter Urteilsunfähigkeit dauert die Verhandlungsfühigkeit des Beschuldigten unabsehbare Zeit gar unwiederbringlich fort. Daher ist das Strafverfahren in Aufhebung des angefochtenen Urteils nach Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO unter Kostenfolgen zulasten des Staates (Art. 423 und Art. 426 StPO) ohne zu vollziehenden Strafen und Massnahmen einzustellen;-
beschlossen:
1. In Aufhebung des angefochtenen Urteils wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts am 9. Mai 2020 und 4. August 2020 eingestellt.
2. Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 2000.00 gehen zulasten des Bezirks und die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 1000.00 zulasten des Kantons.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der KantonsgerichtsPräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29. Dezember 2022 kau